Sprungziele
Seiteninhalt

Bestattungseinrichtung

Die Gemeinden sind verplichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.

Soweit man noch nicht im Besitz einer Grabstelle ist, muss vor einer Beisetzung auf dem Friedhof der Bestattungspflichtige ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwerben.

Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden.

Der Friedhof in Teunz liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde Teunz. Wenden Sie sich bitte bei Fragen zum Friedhof in Teunz an die Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach, bei der die Gemeinde Teunz eine Mitgliedsgemeinde ist.

Seite zurück Nach oben