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Wählbarkeit
Wählbar in unsere Kirchenverwaltung ist,
- wer der römisch-katholischen Kirche angehört,
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- wer im Bereich unserer Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat,
- wer kirchensteuerpflichtig*) ist,
- wer am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat.
*) Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayer. (Erz)Diözesen (=GStVS) sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 1 Abs. 2 KirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammenveranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat.