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Wissenswertes

Wahlberechtigung

Die Zahl der gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt in Kirchengemeinden bis zu 2000 Katholiken vier.

Unsere Kirchenverwaltungsmitglieder werden von den Wahlberechtigten unserer Kirchengemeinde gewählt.

Wahlberechtigt ist,

  • wer der römisch-katholischen Kirche angehört,
  • wer im Bereich unserer Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und
  • wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wählbarkeit

Wählbar in unsere Kirchenverwaltung ist,

  • wer der römisch-katholischen Kirche angehört,
  • wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • wer im Bereich unserer Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat,
  • wer kirchensteuerpflichtig*) ist,
  • wer am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat.
*) Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayer. (Erz)Diözesen (=GStVS) sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 1 Abs. 2 KirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammenveranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat.

Amtsdauer

Unsere Mitglieder der Kirchenverwaltung werden für sechs Jahre gewählt.

Kirchenpfleger Niedermurach

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